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Beitragsordnung des TSV Wehden
1. Allgemeines
Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein.
Laut Satzung ist jedes Mitglied des Vereins verpflichtet, Beiträge zu entrichten. Hierfür kann das Mitglied an der gesamten Angebotspalette des Vereins teilnehmen, also ohne zusätzlichen Beitrag auch mehrere Abteilungen des Vereins besuchen. Ausnahmen regeln die Punkte 2.2 und 3 dieser Beitragsordnung. Die Mitgliedsbeiträge werden gemäss § 8 der Satzung jeweils von der Hauptversammlung beschlossen und können unmittelbar nach Beschlussauf der Mitgliederversammlung für das laufende Jahr erhoben werden.
2. Beiträge
- Grundbeiträge
Derzeit gelten folgende Beitragssätze
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- Kinder bis 15 Jahre: 3,00 EUR
- Jugendliche: 4,00 EUR
- Erwachsene: 6,00 EUR
- Familienbeitrag: 12,00 EUR
- Passive Mitglieder: 2,50 EUR
Der Familienbeitrag ist gültig für Familien mit Kindern bis 15 Jahre
(Jugendliche zahlen ab dem 16. Lebensjahr 4,00 EUR).
- Zusätzliche Pflichtbeiträge
Für Abteilungen, die aufgrund ihres sportlichen Angebotes höhere Kosten verursachen, kann der Vorstand einen zusätzlichen Pflichtbeitrag beschliessen, der dann von den betroffenen Abteilungsmitgliedern verbindlich zu zahlen ist. Derzeit gelten folgende zusätzliche Pflichtbeiträge:
Fussballabteilung: 2,50 EUR
- Freiwillige Abteilungsbeiträge
Jeder Abteilung steht es frei, einen eigenen Beitrag z. B. für die Durchführung von geselligen Veranstaltungen etc., zu erheben. Dieser ist durch die Abteilung selbst zu verwalten und unabhängig von der Kasse des Vereins anzusehen.
3. Kursgebühren
Für die Teilnahme an zeitlich begrenzten Kursen wird eine Kursgebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach den dem Verein entstehenden Kosten und wird vom Vorstand festgelegt. Die Gebühr wird vor Kursbeginn fällig.
4. Beitragszahlung
Die Beiträge werden halbjährlich per Einzugsermächtigung entrichtet.
5. Vereinseintritt
Bei Vereinseintritt bis zum 30. Juni ist der volle Mitgliedsbeitrag, ab 1. Juli der halbe Beitrag zu entrichten.
6. Vereinsaustritt
Der Vereinsaustritt ist gemäss § 7 der Satzung unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum 30. Juni und zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Bei verspätetem Eingang laufen Mitgliedschaft und Beitragspflicht bis zum nächsten Kündigungstermin weiter.
7. Schnupperteilnahme
Sportinteressenten, die eine Mitgliedschaft im Verein in Erwägung ziehen, sich allerdings zuvor von dem Sportangebot überzeugen wollen, können bis zu höchstens vier Wochen probeweise an den jeweiligen Übungsstunden teilnehmen. Diese ‚Schnupperteilnahme‘ ist gebührenfrei, Versicherungsschutz ist nicht gewährleistet.
Diese Beitragsordnung tritt ab dem 24.03.2010 in Kraft.
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